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   BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76   

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https://dejure.org/1977,420
BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76 (https://dejure.org/1977,420)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1977 - 1 StR 691/76 (https://dejure.org/1977,420)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76 (https://dejure.org/1977,420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Vorliegen besonderer Umstände - Wertung einer Straftat als persönlichkeitsfremde Kurzschlusshandlung bei herabgesetzter Steuerungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 639
  • MDR 1977, 414
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.11.1975 - 1 StR 565/75

    Strafaussetzung ohne Vorliegen einer Konfliktlage - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76
    Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann die Vollstreckung ausgesetzt werden, wenn nicht nur die Sozialprognose günstig ist, sondern auch besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH DRiZ 1974, 62; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75).

    Die Abgrenzungsformel der "besonderen Umstände" besagt eindeutig nur, daß "gewöhnliche", "durchschnittliche", "allgemeine", "nur einfache" Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen (BGH DRiZ a.a.O.; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 - Römer a.a.O. S. 451, 453).

    Das folgt aus der Ermessensfreiheit, die sich aus der Unbestimmtheit und Fallbezogenheit des Begriffs der "besonderen Umstände" ergibt (vgl. BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW a.a.O.; BGH, Urteile vom 23. September 1975 - 5 StR 424/75 - und vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 - Römer a.a.O. S. 451, 454).

    Die Umstände der einen Gruppe lassen sich nicht scharf von denen der anderen Gruppe trennen (BGH DRiZ a.a.O.; BGH NJW a.a.O.; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75).

  • BGH, 03.11.1970 - 1 StR 473/70

    Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters als Voraussetzung für die

    Auszug aus BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76
    Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann die Vollstreckung ausgesetzt werden, wenn nicht nur die Sozialprognose günstig ist, sondern auch besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH DRiZ 1974, 62; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75).

    Sie kommt vielmehr nur in Betracht, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben, dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144; BGH DRiZ a.a.O.; BGH NJW a.a.O.).

    Das folgt aus der Ermessensfreiheit, die sich aus der Unbestimmtheit und Fallbezogenheit des Begriffs der "besonderen Umstände" ergibt (vgl. BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW a.a.O.; BGH, Urteile vom 23. September 1975 - 5 StR 424/75 - und vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 - Römer a.a.O. S. 451, 454).

  • BGH, 23.09.1975 - 5 StR 424/75

    Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) nach

    Auszug aus BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76
    Eine Beschränkung auf solche Fälle kann auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden (vgl. BGH NJW a.a.O.; BGH, Urt. vom 23. September 1975 - 5 StR 424/75), mag sie auch zu solcher Deutung durch manche ihrer Formulierungen Anlaß gegeben haben (vgl. Lackner, StGB 11. Aufl. § 56 Anm. 6; Römer, JR 1973, 448, 453).

    Das folgt aus der Ermessensfreiheit, die sich aus der Unbestimmtheit und Fallbezogenheit des Begriffs der "besonderen Umstände" ergibt (vgl. BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW a.a.O.; BGH, Urteile vom 23. September 1975 - 5 StR 424/75 - und vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 - Römer a.a.O. S. 451, 454).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76
    Aber die Feststellungen der Strafkammer gestatten in allseitiger Würdigung der die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) den Schluß, daß es zur Durchsetzung der Rechtsordnung nicht geboten ist, die Strafe zu vollstrecken.
  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76
    Aber die Feststellungen der Strafkammer gestatten in allseitiger Würdigung der die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) den Schluß, daß es zur Durchsetzung der Rechtsordnung nicht geboten ist, die Strafe zu vollstrecken.
  • BGH, 29.04.1976 - 4 StR 137/76

    Verstoß gegen die Grundsätze des § 56 Strafgesetzbuch (StGB) - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76
    Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann die Vollstreckung ausgesetzt werden, wenn nicht nur die Sozialprognose günstig ist, sondern auch besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH DRiZ 1974, 62; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75).
  • BGH, 13.03.1973 - 1 StR 51/73

    Überprüfung der besonderen Umstände in der Tat bei Bildung einer Gesamtstrafe -

    Auszug aus BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76
    Sie kommt vielmehr nur in Betracht, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben, dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144; BGH DRiZ a.a.O.; BGH NJW a.a.O.).
  • BGH, 21.06.1972 - 3 StR 24/72

    Aussetzung höherer Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76
    Sie kommt vielmehr nur in Betracht, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben, dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144; BGH DRiZ a.a.O.; BGH NJW a.a.O.).
  • BGH, 20.12.1973 - 4 StR 565/73

    Angabe der Gründe für die Zubilligung mildernder Umstände in einem Urteil -

    Auszug aus BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76
    Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann die Vollstreckung ausgesetzt werden, wenn nicht nur die Sozialprognose günstig ist, sondern auch besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH DRiZ 1974, 62; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urt. vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Allgemeine Strafmilderungsgründe genügen nicht für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB (BGHSt 24, 3, 5 [BGH 03.11.1970 - 1 StR 473/70]; BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639 [OLG Bremen 26.01.1977 - 3 U 77/76]; BGH, Urteile vom 17. Juli 1979 - 1 StR 269/79 - undvom 30. Januar 1980 - 2 StR 781/79).
  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Maßgebend ist, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1977, 639; BGH, Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79, jeweils mit weiteren Hinweisen).

    Die Auffassung, daß nach allem für die Frage, ob besondere Umstände in der Tat gegeben sind, eine Gesamtwürdigung der "Tatseite" maßgebend ist, liegt auch auf der Linie der inzwischen anerkannten Rechtsprechung, wonach sich eine klare Trennung zwischen besonderen Umständen in der Tat und besonderen Umständen in der Persönlichkeit häufig nicht vornehmen läßt und es insoweit auf eine Gesamtwertung ankommt (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH, Beschluß vom 24. Januar 1979 - 3 StR 523/78; BGH GA 1980, 106).

  • BGH, 08.05.1979 - 1 StR 118/79

    Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln

    Sie ermöglicht daher eine Strafaussetzung auch bei Taten, die nicht in ganz besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; GA 1978, 78; 1978, 79).

    Vielmehr müssen Milderungsgründe von besonderem Gewicht gegeben sein (BGHSt 25, 142, 144; BGH GA 1972, 208; NJW 1976, 1413; 1977, 639).

    Seine Entscheidung kann das Revisionsgericht daher nur darauf prüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; Urteile vom 14. Juni 1977 - 5 StR 270/77 -, vom 25. Juni 1978 - 1 StR 263/78 - und vom 6. Februar 1979 - 1 StR 699/78).

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